Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision einer Sicherheitsfirma zurückgewiesen und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt: Die Ablehnung einer Bewerberin wegen des Tragens eines muslimischen Kopftuchs stellt eine unzulässige Diskriminierung dar.
Für die Klägerin Dilara T. aus Hamburg hat sich damit der lange Kampf gelohnt „Ich fühle mich bestärkt und ernst genommen. Das Urteil zeigt mir, dass Diskriminierung benannt und rechtlich korrigiert werden kann. Es bestätigt, dass Gleichbehandlung kein Entgegenkommen ist, sondern ein Recht.“
Dilara T. hatte sich im März 2023 am Hamburger Flughafen für eine Stelle in der Flugsicherheit beworben. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, weil sie ein Kopftuch trägt. Die beklagte Sicherheitsfirma berief sich auf ein angeblich erforderliches religionsneutrales Erscheinungsbild und argumentierte, Luftsicherheitsassistent*innen unterlägen als Beliehene der Bundespolizei einem staatlichen Neutralitätsgebot. Im Verfahren hatte die Firma eine Stellungnahme der Bundespolizei eingereicht, die ausdrücklich zur Diskriminierung wegen des Kopftuchs aufforderte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt jetzt klar, was die Auffassung der Klägerin und des Antidiskriminierungsbüros Hamburg von basis & woge, das die Klägerin unterstützt, bestätigt: das Nichttragen eines Kopftuchs stellt weder eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG dar noch ist für die betreffende Tätigkeit ein neutrales Erscheinungsbild zwingend erforderlich. Das Gericht sieht daher eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion und bestätigt die bereits zugesprochene Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro.
Der Rechtsanwalt der Klägerin, Sebastian Busch, bezeichnet die Entscheidung als konsequente Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu religiösen Symbolen am Arbeitsplatz: „Das Bundesarbeitsgericht hat noch einmal deutlich gemacht, dass ein pauschal behauptetes Neutralitätsgebot kein Freibrief für Diskriminierung ist. Befremdlich ist, dass die offenkundig rechtswidrige Diskriminierung hier durch Stellungnahmen der Bundespolizei ausgelöst und verteidigt wurde. Es wäre Aufgabe der Innenpolitik, für ein rechtmäßiges Verhalten der Bundespolizei zu sorgen. Man wird beobachten müssen, ob das Bundesinnenministerium Konsequenzen aus der Entscheidung zieht oder rechtswidrige Anweisungen der Bundespolizei weiterhin duldet. “
Das Antidiskriminierungsbüro Hamburg von basis & woge e.V., dass die Klägerin im Klageverfahren unterstützte, misst dem Urteil eine Bedeutung über den konkreten Fall hinaus bei: nur wenige Betroffene von Diskriminierung machen ihre Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, das Urteil steht stellvertretend für die Erfahrung von Vielen.
„Diskriminierung bleibt häufig unsichtbar. Umso wichtiger ist die rechtliche Anerkennung solcher Benachteiligungen. Das Urteil stärkt die gleichberechtigte Teilhabe von Musliminnen mit Kopftuch am beruflichen und gesellschaftlichen Leben und macht deutlich, dass religiös begründete Ausschlüsse mit dem Diskriminierungsschutz nicht vereinbar sind“, erklärt Beraterin Dina Musharbash.
Auch Dilara T. hofft, dass das Urteil über ihren Fall hinaus Wirkung entfaltet: „Das Urteil macht deutlich, dass Diskriminierung im Arbeitsleben keine subjektive Wahrnehmung, sondern eine strukturelle Realität ist. Es setzt ein klares Zeichen: Religiöse Vielfalt und berufliche Teilhabe schließen sich nicht aus. Arbeitgeber müssen ihre Auswahlpraxis an Recht und Grundgesetz ausrichten – nicht an Vorurteilen.“